Der Begriff „Partners“ ist als Firmenbestandteil einer GmbH eintragungsfähig. ABER VORSICHT!

Die betroffene GmbH beantragte die Eintragung der Änderung ihrer Firma auf „x. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ in das Handelsregister. Das zuständige Registergericht wies die Anmeldung auf Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss wegen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 S. 1 PartGG zurück. Danach dürfe der Firmenzusatz „Partner“ nur von Partnerschaftsgesellschaften verwendet werden. Dem stehe die Verwendung des Begriffs „partners“ gleich. Dagegen erhob die GmbH Beschwerde.

Das OLG Hamburg hob den Beschluss auf. Ein Verstoß gegen § 11 Absatz 1 S. 1 PartGG liege nicht vor. Das deutsche Wort „Partner“ er grenze sich von dem Wort„partners“ sprachlich eindeutig ab. Eine Verwechslung mit einer Partnerschaft im Sinne des PartGG sei bei einer GmbH ohnehin aufgrund des zwingend gebotenen Rechtsformzusatzes „GmbH“ nach § 4 S. 1 GmbHG ausgeschlossen.

Das OLG Hamburg weicht mit seiner Entscheidung eindeutig von der übrigen höchstrichterlichen sowie der Rechtsprechung des BGH ab. Eine mögliche Rechtsbeschwerde zum BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist vom OLG nicht zugelassen worden. Eine Klärung ist daher nicht absehbar.

Der BGH begründet seine strikte Ablehnung von Zusätzen dieser Art – neben dem Schutz vor Verwechslungen – vor allem mit einer umfassenden Reservierung des Zusatzes „Partner“ für Partnerschaften nach dem § 11 Absatz 1 S. 1 PartGG.

Nach wie vor ist daher Vorsicht bei der Verwendung von Begriffen geboten, die eine Ähnlichkeit mit den Namenszusätzen „Partnerschaft“ und „und Partner“ aufweisen.