Im Falle einer Insolvenz endet das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers erst mit dem Verlust der Organstellung.

Der Geschäftsführer einer GmbH kündigte sein bestehendes Dienstverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amt als Geschäftsführer wurde jedoch nicht niedergelegt. Während der Insolvenz der Gesellschaft gründete der Geschäftsführer sodann eine