UG als Holding – ist das möglich?

Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.4.2019, Az. 20 W 53/18

Die betroffene UG beantragte die Ersteintragung mit dem Firmenbestandteil „Holding“ in das Handelsregister. Das zuständige Registergericht wies die Anmeldung auf Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss mangels Eintragungsfähigkeit zurück. Die Bezeichnung „Holding“ sei ein geschützter Firmenbestandteil, für welchen aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit besondere Vorgaben bestehen, welche von der UG nicht erfüllt werden.

Des Weiteren handle es sich bei dem Zusatz „Holding“ – ohne Vorliegen der erforderlichen Holdingstruktur – um eine Irreführung des Rechtsverkehrs gemäß § 18 Absatz 2 HGB. Hiernach dürfe eine Firma keinerlei Angaben enthalten, die geeignet seien, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Insbesondere die Verwendung des vorgenannten Zusatzes täusche geschäftliche Verhältnisse hinsichtlich der Art und Größe des Unternehmens vor, welche tatsächlich nicht gegeben seien. Dagegen erhob die UG Beschwerde.

OLG Frankfurt hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Registergericht zurück.

Eine „besondere Schutzbedürftigkeit“ des Firmenbestandteils „Holding“ liege nicht vor – weder sei eine besondere gesetzliche Vorgabe oder sonstige gesetzliche Schutzvorschrift ersichtlich, noch handle es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Rechtsformzusatz.

Die Eintragungsfähigkeit richte sich allein nach § 18 HGB. Insbesondere enthalte die Firma gemäß § 18 Absatz 2 HGB keine Angaben, die geeignet wären, über die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse ersichtlich irrezuführen. Die Verwendung des Firmenbestandteils „Holding“ täusche weder eine bestimmte Art noch eine zu erwartende Größe vor, die mangels Holdingstruktur nicht gegeben sei. Es handle sich daher um eine Struktur- und nicht um eine Größenangabe der Gesellschaft.

FAZIT:

Der Firmenbestandteil „Holding“ ist im Rahmen der Ersteintragung einer Gesellschaft trotz fehlender Holdingstrukturen zulässig und eintragungsfähig. Hierin ist keine Irreführung des Rechtsverkehrs zu sehen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]