Pflichten eines GmbH- Geschäftsführers

Die meisten kleine- und mittelständische Unternehmen sind in der Rechtsform der GmbH organisiert. Der Geschäftsführer ist in einer GmbH die Schlüsselfigur, die nicht nur die Aufgabe, hat, das Unternehmen zu führen, sondern auch den gesetzlichen Auftrag, das Unternehmen vor Schaden zu bewahren. Aufgrund der komplexen Gesetzeslage und die immer schärfer werdenden Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen beispielsweise gegen Datenschutzvorschriften, Antikorruptionsregeln, den Arbeitnehmerschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz oder gegen Umweltvorschriften, muss jeder Geschäftsführer über Kenntnisse auf den verschiedenen relevanten Geschäftsfeldern verfügen.

Geschäftsführereignung

Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, § 6 Abs. 2 GmbHG. Eine besondere Qualifikationen ist laut Gesetz nicht erforderlich. Ausnahmen gibt es bei Unternehmen, für deren Tätigkeit eine Erlaubnis erforderlich ist.

Besonderheiten der Geschäftsführerstellung

Der Geschäftsführer ist einerseits gesetzlicher Vertreter und Organ der Gesellschaft, andererseits Angestellter des Unternehmens. Das Amt als Organ kann der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit niederlegen, er sollte dies jedoch nicht „zur Unzeit“ z. B. in einer Krise oder bei Insolvenz der Gesellschaft tun.

Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers gilt nach außen uneingeschränkt, d.h. die von ihm abgeschlossenen Geschäfte sind für die Gesellschaft immer verbindlich, § 35 GmbHG. Im Innenverhältnis kann diese Befugnis, Geschäfte abzuschließen, beschränkt werden.

Gegenüber der Gesellschaft trifft den Geschäftsführer eine grundsätzliche  Treuepflicht. Der Geschäftsführer ist verpflichtet die Interessen der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vertreten, § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Zudem gilt auch ein Wettbewerbsverbot.

Pflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat die Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gesellschafterversammlung einzuberufen mittels eingeschriebenen Briefs mit einer Frist von mindestens einer Woche.

Zwingend einzuberufen ist die Gesellschafterversammlung

  • zur Einforderung der Stammeinlagen,
  • zur Satzungsänderung,
  • zur Feststellung des Jahresabschlusses,
  • zur Auflösung und Liquidation,
  • bei einem Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals
  • und wenn dies im Interesse der Gesellschaft aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint.

Der Geschäftsführer  ist zudem verpflichtet die Buchführung zu überwachen, gegebenenfalls durch Einsatz von geschultem Personal. Eine eigene Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann wenn er die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns nicht erfüllt. Zu diesen Pflichten gehört, dass der Geschäftsführer gemäß § 325 HGB den Jahresabschluss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats es dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einreicht. Andernfalls kann ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden.

  • Daneben ist er im Bereich Steuern und Buchführung für die Abgabe der monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich, § 69 AO. Im Fall der Verletzung drohen auch hier eine privatrechtliche Haftung und auch strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 370 ff AO →.
  • Ähnliches gilt für die Sozialabgaben, die Erstellung des Lageberichts gemäß § 264 HGB. Schließlich darf der Geschäftsführer keine Kredite auf dem zum Erhalt des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewähren, § 43 a GmbHG.

Ganz wichtig für den Geschäftsführer ist es, einen drohenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens rechtzeitig zu erkennen. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Im Hinblick auf die Schlüsselposition des Geschäftsführers gehört es auch zu seinen Aufgaben die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in allen Betriebsbereichen sicher zu stellen. So kann das Fehlen eines Datenschutzbeauftragten als Organisationsverschulden zu werten sein, wenn im Einzelfall durch Verletzung rechtlicher Vorschriften ein Schaden entsteht. Auch Bußgelder sind zu Lasten des GmbH-Geschäftsführers möglich. Bei Verletzung seiner Aufsichtspflicht ist der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft gemäß §§ 9, 30, 130 OWIG grundsätzlich auch potentieller Adressat von Bußgeldbescheiden durch Ordnungsbehörden.