Haftung eines Angestellten als faktischer Geschäftsführer? Worauf sollte man achten!

Nach Zahlungsunfähigkeit der GmbH leistete ein Angestellter im Namen der GmbH verschiedene Zahlungen in Höhe von insgesamt 426.367,68 EUR. Nach Eröffnung der Insolvenz verlangte der Insolvenzverwalter vom Angestellten selbst die Zahlung von 426.367,68 EUR gemäß § 64 GmbHG. Der Angestellte sei aufgrund seines Auftretens im Außenverhältnis als Geschäftsführer zum Schadensersatz wegen Insolvenzverursachung verpflichtet.

Das OLG München wies den Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters zurück. Zwar kommt eine Haftung des faktischen Geschäftsführers gemäß § 64 GmbHG grundsätzlich in Betracht. Im konkreten Fall sei die faktische Geschäftsführung nicht nachgewiesen worden.

Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und sodann wie ein bestelltes Organmitglied haften müsse, sei das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ausschlaggebend. Entscheidend sei vielmehr, dass der Angestellte die Tätigkeit der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe. Eine pauschale Behauptung der faktischen Geschäftsführung unter Auflistung von diversen Tätigkeitsbereichen – Werbung, Akquise, Preiskalkulation, Angebotsofferten, Leistungserbringung, Zahlungsaufträge, Sozial- und Steuerabgaben, Buchhaltung sein­ nicht ausreichend für die Bejahung der haftungsbegründenden Stellung als faktischer Geschäftsführer.

Fazit

Das OLG München befolgt die höchstrichterliche Rechtsprechung und bestätigt, dass für eine faktische Geschäftsführung sei vor allem maßgeblich, dass der Handelnde tatsächlich im Außenverhältnis auf die Geschäfte der Gesellschaft einwirkt und dies für Dritte erkennbar ist.

Vorsicht ist somit bei Angestellten geboten, die nach außen ohne Bestellung wie ein Geschäftsführer auftreten. Da der faktische Geschäftsführer nach § 64 GmbHG für Zahlungen der GmbH, die nach insolvenzreife geleistet werden, persönlich in Anspruch genommen werden kann, ergeben sich hieraus hohe Haftungsrisiken.