Im Falle einer Insolvenz endet das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers erst mit dem Verlust der Organstellung.

Der Geschäftsführer einer GmbH kündigte sein bestehendes Dienstverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amt als Geschäftsführer wurde jedoch nicht niedergelegt. Während der Insolvenz der Gesellschaft gründete der Geschäftsführer sodann eine andere Gesellschaft und bot identische Dienstleistungen an. Zudem versuchte er Kunden der Gesellschaft abzuwerben. Der Insolvenzverwalter erwirkte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der konkurrierenden Tätigkeit mit der Begründung, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot solange zu Lasten des Geschäftsführers gelte, wie er noch Geschäftsführer der Gesellschaft sei.

Das OLG Rostock gab dem Insolvenzverwalter Recht. Es bestätigte, dass das kraft Gesetzes – analog § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG – aus der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers folgende Wettbewerbsverbot nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erlösche, sondern erst mit der Beendigung der Organstellung. Denn die Insolvenzeröffnung berührt die Organstellung als solche nicht. Erst mit  Beendigung der Organstellung endet das Wettbewerbsverbot.

Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt das spezifische Sonderverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer bestehen. Die Überleitung der Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter bewirke nicht, dass die Gesellschaft sich selbst  rechtsgeschäftlich gegenüber Dritten generell nicht mehr betätigen könne, sondern lediglich, dass ein abgeschlossenes Geschäft keinen Anspruch des Dritten gegen die Masse begründe.

Fazit

Das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers endet erst mit der Beendigung der Organstellung – also wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder abberufen wird. Allein die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nicht ausreichend. Folglich kann die Verletzung des Wettbewerbsverbots erst durch Beendigung der Organstellung vermieden werden. Zu beachten ist zudem, dass eine Amtsniederlegung im Falle einer Insolvenz problematisch sein kann, da diese in einer Krisensituation und damit „zu Unzeit“ erfolgt. Ein Teil der Rechtsprechung hat die Amtsniederlegung nach Insolvenzeröffnung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, sofern die Gesellschaft dadurch führungslos wird.